Kommuniqué vom 30.04.2022 1


Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat nun das sehr geduldig und neugierig erwartete Gerichtsgutachten erhalten.

Zwei Punkte, die vielleicht auch für eine breitere Öffentlichkeit interessant sind, seien hier ausdrücklich erwähnt. Im Gutachten kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige em. o. Univ.-Prof. Dr. Richard Potz zum Ergebnis, dass die ARG keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BekGG) sei. Im Fall der ARG werde nämlich “nicht die dafür erforderliche Gesamtintensität” erreicht; dies gelte “insbesondere in Bezug auf einen für Religion maßgeblichen Transzendenzbegriff”, der sich auf “Bereiche” beziehe, “die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen und Gegenstand einer ‘anderen Wirklichkeit’ sind”. Gleichzeitig stellt der Gerichtsgutachter ein “Regulierungsdefizit” fest, das “entweder eine Novellierung des BekGG durch seine Ausdehnung auf Weltanschauungsgemeinschaften oder ein zum BekGG paralleles Gesetz für die Verleihung eines spezifischen Rechtsstatus an nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften” verlange.

Im Verfahren wird es also ganz besonders auch um die Frage des Transzendenzbezugs gehen. Diesbezüglich liegt bereits eine ausführliche Stellungnahme des am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien lehrenden Religionswissenschaftlers und Experten für den Religionsbegriff ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Hans Gerald Hödl vor, der zum Ergebnis gekommen ist, dass die ARG aus religionswissenschaftlicher Sicht “durchaus eine religiöse Lehre vertritt.”

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung, die wir am 01.12.2020 in der Bescheidbeschwerde beantragt haben, ist uns derzeit noch nicht bekannt.

Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)


Über Wilfried Apfalter

Ich halte unsere Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) für ein in mehrfacher Hinsicht sehr spannendes Projekt und bin fasziniert von dem, was alles möglich ist bzw. sein wird.

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Ein Gedanke zu “Kommuniqué vom 30.04.2022

  • Thomas Wanka

    Hi,

    das bedeutet, dass laut Gutachten das Kultusamt korrekt – also gesetzeskonform – entschieden hat, das Verwaltungsgericht muss also unsere Beschwerde abweisen.

    LG Tom