der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
“Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich”
(Statuten vom 13. April 2018) (Statutes of 13 April 2018) (Statuten vom 13. April 2018 auf Persisch)
§ 1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft trägt den Namen “Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich”. Dieser Name kann mit “ARG” abgekürzt werden.
§ 2. Darstellung der Religionslehre
(1) Wir, die Mitglieder der “Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich”, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als “Atheistinnen” beziehungsweise “Atheisten” und
(a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren, und
(b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.
(2) Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.
(3) Wir halten es für erstrebenswert, dazu beizutragen, dass ein gutes Leben für alle Menschen, egal wo und wie sie geboren worden sind, möglich wird. Dabei betrachten wir grundsätzlich jede Form der partnerschaftlichen Liebe und familiären Zusammenlebens, egal ob homo- oder heterosexuell, monogam oder polyamor, mit oder ohne Kinder in Obsorge, als wertvollen Baustein für ein gutes Leben.
(4) Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.
(5) In Bezug auf unser physisches Leben sehen wir unser Dasein als vergängliches Ergebnis einer langen Kette evolutionärer Prozesse, welche uns auf vielfältige Weise mit der Welt, die wir beobachten, in Verbindung bringen. Die biologische Evolution ist ein Prozess, der eine Vielzahl an Lebewesen, unter anderem uns als Menschheit, hervorbrachte und -bringt. Sie verbindet uns verwandtschaftlich mit anderen Lebewesen. Die Materie, aus der wir hervorgegangen sind, entwickelte sich wiederum über lange Zeiträume in Kernfusionsprozessen von Sternen, was uns in einem übertragenen Sinne zu Kindern der Sterne macht.
(6) In Bezug auf unser kulturelles Leben sehen wir jeden Menschen als Teil einer langen Generationenfolge. Jede Generation wird in eine bereits bestehende menschliche Kultur hineingeboren, entwickelt ihre eigene Kultur vor diesem Hintergrund (weiter) und legt damit die Grundlage für das, was die nächste Generation vorfindet.
(7) Dialog mit anderen und andersdenkenden Menschen hilft uns, unser eigenes Leben in einem breiteren Zusammenhang zu sehen und zu verstehen. Indem wir uns auf die Welten anderer Menschen einlassen, transzendieren wir unseren eigenen Erfahrungshorizont.
(8) Beim Tod wird unser physischer Körper (meistens vom Leben auf der Erde) verstoffwechselt und unsere kulturelle Dimension existiert in Form der Spuren, die wir hinterlassen haben, weiter.
(9) Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.
(10) Wir betrachten es als erstrebenswert, dazu beizutragen, dass wir die Welt für nachkommende Generationen bei unserem Tod in einem besseren Zustand hinterlassen, als wir sie bei unserer Geburt vorgefunden haben.
(11) Wir sind uns bewusst, dass das derzeit geltende staatliche Religionsrecht besondere Möglichkeiten der rechtlichen Berücksichtigung von Riten bietet. In diesem Zusammenhang glauben und wollen wir, dass es jedem Mitglied
(a) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegetarisch zu leben (vegetarischer Ritus), und
(b) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegan zu leben (veganer Ritus), und
(c) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, pazifistisch zu leben (pazifistischer Ritus).
§ 3. Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(1) Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft “Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich” verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich. Wir wollen damit neue Räume der kulturellen Partizipation eröffnen und einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess dessen, was als Religion wahrgenommen, angenommen und wie sie gelebt wird, sichtbar machen.
(2) Wir schließen uns zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft zusammen, um die Fragen, die sich aus der in § 2 genannten Religionslehre ergeben, gemeinsam zu behandeln. Ein zentraler Zweck dabei ist es, Konzepte für wirksame und heilsame Seelsorge zu erarbeiten und diese Seelsorge dann zu verwirklichen. Als Teil des seelsorgerischen Konzeptes können wir zum jetzigen Zeitpunkt absehen, dass wir Konzepte wie Tempel und Kloster für Seelsorge in unserem Verständnis nutzen wollen.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Mitgliedschaft (vergleiche § 7 Absatz 1) und auf jederzeitige kostenlose Beendigung der Mitgliedschaft (vergleiche § 4 Absatz 2).
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium in allen Angelegenheiten unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Präsidiums, sind dann, wenn sie ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder beziehungsweise als Organe der “Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich” handeln, an die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gebunden.
(4) Mitglieder, die sich persönlich für ein Leben gemäß einem der in § 2 Absatz 11 genannten Riten entschieden haben, sind bis zu dem Zeitpunkt, mit dem sie diese Entscheidung zurücknehmen, an den gewählten Ritus gebunden. Sie haben das Recht, darüber eine entsprechende schriftliche Bestätigung zu erhalten.
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jede beziehungsweise jeder, die beziehungsweise der beitreten möchte, selbst voll religionsmündig ist, einen Wohnsitz in Österreich hat und weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, kann der “Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich” beitreten. Das Ritual des Beitritts besteht darin, das dazu vorgesehene Formular entsprechend auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben oder mit einer rechtsgültigen digitalen Signatur zu versehen; alternativ zur eigenhändigen Unterschrift genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des gültigen Beitritts und wird mit dem Eintreffen des entsprechend ausgefüllten und rechtsgültig unterschriebenen oder rechtsgültig signierten Beitrittsformulars beim Präsidium wirksam.
(2) Die Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft können ihre Mitgliedschaft jederzeit von sich aus kostenlos beenden. Dazu genügt jedenfalls die Erklärung des Austritts vor der entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; es genügt aber auch eine kurze, eigenhändig unterschriebene oder rechtsgültig digital signierte oder gerichtlich oder notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung an die “Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich”. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt des gültigen Austritts oder mit dem Tod.
§ 6. Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(1) Organe der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich sind
(a) das Präsidium,
(b) das Ergänzungsgremium, und
(c) das Ersatzgremium.
(2) Ihr örtlicher Wirkungskreis umfasst das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Das Präsidium hat seinen Sitz in Wien und ist unter der E-Mail-Adresse praesidium@atheistisch.at erreichbar, Ergänzungsgremium und Ersatzgremium jeweils am persönlichen Wohnsitz des/der Vorsitzenden.
§ 7. Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist das derzeit einzige und damit auch das höchste Entscheidungsgremium unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Der inhaltliche Wirkungskreis des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
(2) Das Präsidium kann durch mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder gültig einberufen werden. Eine örtliche Zusammenkunft ist für Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen nicht erforderlich, es reicht die Ermittlung des Willens der einzelnen Mitglieder des Präsidiums; dabei ist jedes Präsidiumsmitglied möglichst frühzeitig und erfolgreich zu kontaktieren. Sieben Tage nach der ersten Kontaktaufnahme per Telefon, SMS und E-Mail gilt das Mitglied jedenfalls als ausreichend kontaktiert. Das Präsidium kann sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung geben, die in ihrer aktuellen Version allen Präsidiumsmitgliedern zugänglich gemacht wird.
(3) Entscheidungen des Präsidiums bedürfen immer der Zustimmung zumindest einer absoluten Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder; Änderungen der Statuten sowie ein Ausschluss aus dem Präsidium setzen jeweils die Zustimmung von drei Vierteln aller Präsidiumsmitglieder voraus; ein Beschluss zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft setzt die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder voraus.
(4) Alle Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, sich im Falle ihrer Verhinderung von anderen Präsidiumsmitgliedern, denen sie per SMS, per E-Mail oder durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück eine Vertretungsbefugnis erteilt haben, im Präsidium in ihrer Funktion vertreten zu lassen; eine Rücktrittserklärung ist auf diesem Wege nicht möglich.
(5) Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder und nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ins Präsidium aufnehmen. Ein solches Mitglied liest in Anwesenheit zumindest eines amtierenden Präsidiumsmitglieds die Statuten in ihrer aktuellen Fassung vollständig und genau. Es hat dann die Gelegenheit, Fragen und Anmerkungen dazu zu formulieren und zu besprechen. Das Mitglied bestätigt seine Bereitschaft zur Aufnahme mit den Worten “Ich habe gelesen. Ich habe verstanden. Ich bin bereit.” Es unterschreibt dann das Aufnahmeprotokoll, das von den anwesenden Präsidiumsmitgliedern durch Unterschrift bezeugt wird. Durch die Bezeugung wird die Aufnahme gültig, und – sofern nicht im Protokoll anders angegeben – auch sofort wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft im Präsidium endet durch
(a) freiwilligen Rücktritt mittels formloser Rücktrittserklärung, unterschrieben und eingescannt oder rechtsgültig digital signiert und versandt von der ARG-E-Mail-Adresse des betreffenden Mitglieds oder eigenhändig unterschrieben und persönlich einem anderen Mitglied des Präsidiums übergeben, welches dann umgehend das Präsidium informiert;
(b) Ausschluss: Ein Ausschluss setzt voraus, dass das betreffende Präsidiumsmitglied seine Aufgaben und Pflichten gemäß § 8 grob vernachlässigt hat. Diese Vernachlässigung muss in einer schriftlichen Begründung nachvollziehbar dargestellt und diese Begründung dem betreffenden Präsidiumsmitglied zugänglich gemacht werden. Gemäß § 7 Absatz 3 setzt ein Ausschluss den Beschluss durch drei Viertel aller Präsidiumsmitglieder voraus. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung wirksam und muss dem betreffenden Mitglied umgehend mitgeteilt werden;
(c) Ende der Mitgliedschaft in der religiösen Bekenntnisgemeinschaft (siehe § 5 Absatz 2).
(7) Das erste Präsidium nach den Statuten vom 15. März 2016 setzt sich aus den in deren Präambel genannten Mitgliedern zusammen.
(8) Auf Ersuchen eines Präsidiumsmitglieds kann das Präsidium beschließen, diesem jeweiligen Präsidiumsmitglied bis auf Weiteres den Status eines assoziierten Mitglieds des Präsidiums zu gewähren. Das Präsidium kann diesen Status jederzeit wieder beenden.
(9) Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die damit einverstanden sind, mit der Ausübung der Funktion einer Präsidiumsassistentin beziehungsweise eines Präsidiumsassistenten beziehungsweise einer Präsidiumssekretärin beziehungsweise eines Präsidiumssekretärs beziehungsweise einer Regionalen Kontaktperson betrauen und eine solche Betrauung auch jederzeit wieder beenden. Alle diese Präsidiumsassistentinnen und Präsidiumsassistenten und Präsidiumssekretärinnen und Präsidiumssekretäre und Regionalen Kontaktpersonen sind verpflichtet,
(a) die Mitgliedschaften aller Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft möglichst vertraulich zu behandeln; diese Verpflichtung erstreckt sich besonders auch auf die Zeit nach der Beendigung ihrer Betrauung;
(b) und, soweit sie sich in ihrer Funktion an der Arbeit des Präsidiums beziehungsweise im Umfeld des Präsidiums beteiligen, zu einem produktiven und wertschätzenden Arbeitsklima beizutragen.
§ 8. Aufgaben und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder
(1) Das Präsidium führt alle Geschäfte und trifft alle Entscheidungen der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (vergleiche § 7 Absatz 1).
(2) Die Mitglieder des Präsidiums sollen sich bewusst sein, in besonderem Maße Repräsentantinnen beziehungsweise Repräsentanten der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich zu sein und auch in besonderem Maße die Aufgabe zu haben, zur Ermöglichung einer weitblickenden, weltoffenen und nachhaltigen inhaltlichen und organisatorischen Entwicklung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft beizutragen.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die Mitgliedschaften aller Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft möglichst vertraulich zu behandeln; diese Verpflichtung erstreckt sich besonders auch auf die Zeit nach der Mitgliedschaft im Präsidium.
(4) Das Präsidium hat die Aufgabe, Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen des Präsidiums zu organisieren und für die Protokollierung und die Aufbewahrung der Protokolle beziehungsweise schriftlichen Unterlagen und des Mitgliederverzeichnisses der “Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich” zu sorgen. Darüber hinaus hat das Präsidium die Aufgabe, die Namen und Anschriften der Mitglieder der zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft berechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sollen zu einem produktiven und wertschätzenden Arbeitsklima innerhalb des Präsidiums beitragen.
(6) Im Gespräch nach außen – insbesondere gegenüber Medien – sollen Präsidiumsmitglieder deutlich machen, ob es sich bei einer Aussage um ihre persönliche Meinung oder eine Beschlusslage der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich handelt.
(7) Das jeweilige Präsidium hat die Aufgabe, angemessene Vorkehrungen für die Weitergabe der nach § 9 jeweils erforderlichen Informationen zu treffen.
(8) Im Falle der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft hat das letzte Präsidium die Aufgabe, gegebenenfalls für die Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu sorgen (siehe § 12).
(9) Assoziierte Mitglieder des Präsidiums sind teilweise von Aufgaben und Pflichten entbunden; ganz besonders sind sie von den in § 8 Absatz 4 und 7 dargelegten Aufgaben und Pflichten entbunden. Einer Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 5 unterliegt ein assoziiertes Mitglied des Präsidiums jeweils nur in der Zeit, in der es sich an der Arbeit im Präsidium beteiligt.
§ 9. Ergänzungsgremium und Ersatzgremium
(1) Das Ergänzungsgremium tritt in Erscheinung, wenn das Präsidium aus welchen Gründen auch immer kein Mitglied mehr hat. Ihm obliegt die Wahl eines neuen Präsidiums. Gebildet wird es aus jenen Mitgliedern, die auf einer entsprechenden Liste des vorherigen Präsidiums verzeichnet sind. Die Mitglieder des Ergänzungsgremiums sind, sofern das möglich ist, unverzüglich vom zeitlich letzten bisherigen Mitglied des Präsidiums von dieser speziellen Situation zu informieren. Jedes dieser Mitglieder kann jederzeit in Form einer eigenhändig unterschriebenen oder rechtsgültig digital signierten Mitteilung an das Gremium darauf verzichten, diesem Gremium anzugehören; ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Funktionen des Präsidiums gehen zwischenzeitlich bis zur gültigen Wahl von mindestens fünf neuen Mitgliedern des Präsidiums auf dieses Gremium über. Eine Änderung der Statuten durch das Ergänzungsgremium ist ausgeschlossen. Zu neuen Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt werden, und nur solche die damit auch einverstanden sind.
(2) Wenn es dem Ergänzungsgremium nicht innerhalb eines halben Jahres gelingt, mindestens fünf Präsidiumsmitglieder gültig zu wählen, dann werden jene Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die auf einer entsprechenden anderen Liste des vorherigen Präsidiums verzeichnet sind (Ersatzgremium), Präsidiumsmitglieder; gleichzeitig ist dann auch das Mandat des Ergänzungsgremiums beendet. Das jeweilige Präsidium hat die Aufgabe, angemessene Vorkehrungen für die Weitergabe der jeweils erforderlichen Informationen zu treffen (vergleiche § 8 Absatz 7).
§ 10. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen
(1) Die Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam als Präsidium unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft “Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich” nach außen.
(2) Gegenüber dem staatlichen Bereich kann das Präsidium auch ein einzelnes oder mehrere Präsidiumsmitglieder gemeinsam zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ermächtigen. Die jeweilige Ermächtigungserklärung muss Angaben über den Umfang und die Dauer der jeweiligen Ermächtigung enthalten.
(3) Schriftliche Bestätigungen gemäß § 4 Absatz 4 können auch von einem Präsidiumsmitglied oder von einer durch das Präsidium dazu ermächtigten Person ausgestellt werden; sie sind dann in ihrer Bestätigungswirkung gemäß § 4 Absatz 4 einer Bestätigung durch das Präsidium gleichwertig.
§ 11. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel
(1) Die einfache Mitgliedschaft in unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist kostenlos.
(2) Die für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft eventuell erforderlichen Mittel sollen besonders durch Spenden beziehungsweise Schenkungen aufgebracht werden. Darüber hinaus können wir uns vorstellen, Rituale und Veranstaltungen durch kostendeckende Beiträge oder Preise zu finanzieren. Die einfache Mitgliedschaft bleibt davon unberührt und kostenlos.
(3) Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft verpflichtet sich, verantwortungsvoll, nachhaltig und sparsam mit den ihr anvertrauten Mitteln umzugehen.
§ 12. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit
(1) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft darf ein eventuell vorhandenes Vermögen unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet werden, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sorgt das letzte Präsidium gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
(3) Ein Beschluss des Präsidiums zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn das Präsidium aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, und setzt die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder voraus. Im Falle einer gültigen Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen Beschluss des Präsidiums sorgt das Präsidium dafür, dass alle (bisherigen) Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft rasch davon informiert werden und gibt diese Selbstauflösung schriftlich der entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bundesministerin beziehungsweise dem zuständigen Bundesminister bekannt.
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