Heute vor zwei Jahren, am 1. Juni 2022, hat das Verwaltungsgericht Wien (VGW) mit seinem Erkenntnis GZ. VGW-101/042/701/2021-2 die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeskanzleramts/Kultusamts vom 23. Oktober 2020 gerichtete Bescheidbeschwerde der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) abgewiesen.
Gegen dieses abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien hat dann die Atheistische Religionsgesellschaft am 28. April 2023 über die von ihr dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Das diesbezügliche Vorverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof am 14. Dezember 2023 eingeleitet. Am 26. Jänner 2024 hat dann das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Wir erwarten die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs mit großer Neugier und Zuversicht.
Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)