Kommuniqué vom 26.01.2025 4


Heute vor einem Jahren, am 26. Jänner 2024, hat das Bundeskanzleramt/Kultusamt eine Revisionsbeantwortung zur außerordentlichen Revision der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstattet. Seitdem liegt der Ball ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Revision richtet sich gegen das Erkenntnis GZ. VGW-101/042/701/2021-2 des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem dieses Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeskanzleramts/Kultusamts vom 23. Oktober 2020 gerichtete Bescheidbeschwerde der Atheistischen Religionsgesellschaft abgewiesen hat.

Wir haben diese außerordentliche Revision am 28. April 2023 über die von uns dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) erhoben und erwarten die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs weiterhin mit großer Neugier und Zuversicht.

Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)


Über Wilfried Apfalter

Religionsfreiheit und Religion lassen sich auch atheistisch verwirklichen. Ich halte unsere Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) für ein in mehrfacher Hinsicht sehr spannendes Projekt und bin fasziniert von dem, was alles möglich ist bzw. sein wird.

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4 Gedanken zu “Kommuniqué vom 26.01.2025

  • Hermann Geyer

    Eine sehr große Hürde für die Behörden ist wohl die Sorge vor einem “Dammbruch”.
    In Ö ist es ja eine Art ungeschriebenes Gesetz, dass Religionskritik (vor allem jene an christlicher Theologie) möglichst den Kirchen selbst überlassen werden soll.
    Die ARG hält sich mit Religionskritik zwar sehr zurück. Aber wenn sie als Bekenntnisgemeinschaft anerkannt wird, kann dieser Status anderen Gemeinschaften, die zB scharfe Kirchen- oder Theologiekritik in ihrer Glaubenslehre äußern, wohl kaum verwehrt werden.

    • Wilfried Apfalter

      Lieber Hermann,

      sich im Eintragungsverfahren der ARG faktisch von einer “Sorge vor einem “Dammbruch”” leiten zu lassen wäre wohl in mehrfacher Hinsicht eine rechtsstaatlich nicht tragfähige behördliche Herangehensweise, die vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bestand hätte.

      Genau genommen hatte nur eine einzige Behörde über den Eintragungsantrag der ARG zu entscheiden, nämlich das Bundeskanzleramt/Kultusamt; alle höheren Entscheidungsinstanzen auf dem innerstaatlichen Rechtsmittelweg (Verwaltungsgericht Wien, Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof) sind Gerichte.

      • Hermann Geyer

        Du hast völlig recht. Interessant ist daher “nur” mehr, ob bzw. wie die involvierten RichterInnen den Aspekt eines derartigen “Dammbruchs” bewerten.
        Es ist sehr spannend, ob ein wegweisendes Urteil vielleicht auch mehr Möglichkeiten für rational und empirisch profunde Theologiekritik bieten wird.

        • Wilfried Apfalter

          Es ist überhaupt noch vieles offen und interessant. 🙂

          Sich aus einer atheistischen Perspektive in wissenschaftliche theologische Diskurse einzubringen ist grundsätzlich bereits jetzt – noch ohne staatliche Eintragung – möglich. Siehe z.B. meinen Artikel “Science, Law, and Transubstantiation”, der in “Theology and Science” erschienen ist (Open Access): https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/14746700.2023.2293620. Eine profunde Theologiekritik von dir in “Theology and Science” würde mich voll interessieren!