Chronologie zum Eintragungsverfahren
- Am 30. Dezember 2019 haben wir unseren Eintragungsantrag an das Kultusamt gestellt und damit unser Eintragungsverfahren begonnen.
- Am 30. April 2020 hat uns das Kultusamt über die Covid-19-bedingte Verlängerung des Fristenlaufs und die absehbare weitere Vorgehensweise informiert.
- Am 15. Mai 2020 hat uns das Kultusamt Ergänzungsfragen gestellt, die wir am 28. Mai 2020 beantwortet haben.
- Das Kultusamt hat dann ein Amtsgutachten eingeholt und uns am 24. Juli 2020 in den Räumlichkeiten des Kultusamts im Beisein des Amtsgutachters übergeben. Zu diesem Amtsgutachten haben wir am 14. August 2020 Stellung genommen und unserer Stellungnahme auch eine erste religionswissenschaftliche Stellungnahme eines Universitätsprofessors für Religionswissenschaft zu diesem Amtsgutachten beigelegt.
- Am 23. Oktober 2020 hat das Kultusamt über unseren Eintragungsantrag entschieden und einen abweisenden Bescheid erlassen. Dieser abweisende Bescheid des Kultusamts wurde uns am 3. November 2020 zugestellt.
- Am 1. Dezember 2020 haben wir gegen diesen abweisenden Bescheid des Kultusamts eine Bescheidbeschwerde erhoben. Dieser Bescheidbeschwerde haben wir eine zweite, umfangreichere religionswissenschaftliche Stellungnahme eines Universitätsprofessors für Religionswissenschaft beigelegt.
- Am 14. Jänner 2021 hat das Kultusamt unsere Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht Wien (VGW) übermittelt.
- Am 3. Mai 2021 hat das VGW ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben.
- Am 12. Mai 2022 hat eine Gerichtsverhandlung vor dem VGW stattgefunden.
- Am 1. Juni 2022 hat das VGW ein abweisendes VGW-Erkenntnis erlassen.
- Am 22. Dezember 2022 haben wir gegen dieses abweisende VGW-Erkenntnis über unsere Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.
- Am 28. Februar 2023 hat der VfGH hat die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.
- Daraufhin haben wir über unsere Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) einen Abtretungsantrag gestellt, um das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu bringen. Diesem Abtretungsantrag ist der VfGH mit Beschluss vom 27. März 2023 gefolgt.
- Am 28. April 2023 haben wir über unsere Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben.
- Am 14. Dezember 2023 hat der VwGH das Vorverfahren eingeleitet.
- Am 26. Jänner 2024 hat das Kultusamt eine Revisionsbeantwortung an den VwGH erstattet.
- Am 30. Jänner 2025 hat der VwGH unsere Revision zurückgewiesen.
Ausführliche Chronologie des Eintragungsverfahrens
Der Weg durch die Instanzen
Im Dezember 2019 beantragten wir beim Kultusamt die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz. Das Kultusamt stützte seine Entscheidung auf ein Amtsgutachten, das die Frage behandelte, ob die Lehre der ARG als religiöse Lehre zu betrachten sei. Unsere kritische Stellungnahme zu diesem Amtsgutachten wurde vom später zuständigen Verwaltungsgericht Wien als substantiierte Bestreitung anerkannt (VGW-Erkenntnis, Seite 135). Darüber hinaus legten wir eine Stellungnahme eines Universitätsprofessors für Religionswissenschaft vor, der an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien tätig ist und zweifelsfrei feststellte, dass es sich bei der ARG um eine Religionsgemeinschaft handelt (siehe VGW-Erkenntnis, Seite 81). Diese Stellungnahme wurde jedoch weitgehend ignoriert.
Das Kultusamt kam zu dem Schluss, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne. Im Oktober 2020 lehnte das Kultusamt unseren Eintragungsantrag ab. Daraufhin erhoben wir im Dezember 2020 eine Bescheidbeschwerde (siehe VGW-Erkenntnis, Seiten 16-35) beim Verwaltungsgericht Wien ein und fügten eine weitere, detaillierte religionswissenschaftliche Stellungnahme (siehe VGW-Erkenntnis, Seiten 35-39) des Universitätsprofessors für Religionswissenschaft bei.
Im Mai 2021 beauftragte der Verwaltungsrichter ein Gerichtsgutachten, das im Vorfeld als „Übergutachten“ in Aussicht gestellt worden war. In der späteren Entscheidung wurde der Gerichtsgutachter auch ausdrücklich als „Übergutachter“ bezeichnet (VGW-Erkenntnis, Seite 135). Tatsächlich umfasste der Gutachtensauftrag jedoch keine Überprüfung des zuvor erstellten Amtsgutachtens, sondern konzentrierte sich auf drei Fragestellungen, die keinen Bezug zur zentralen Frage des Amtsgutachtens hatten. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich, als der Gerichtsgutachter erklärte: „Ich sehe mein Gutachten nicht als Übergutachten“ (VGW-Erkenntnis, Seite 130).
Nach einer Gerichtsverhandlung im Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht unsere Bescheidbeschwerde im Juni 2022 ab. Im Dezember 2022 erhoben wir Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), der jedoch im Februar 2023 die Behandlung ablehnte. Daraufhin stellten wir einen Abtretungsantrag, um das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu bringen. Der VfGH entsprach diesem Antrag im März 2023, woraufhin wir im April 2023 eine außerordentliche Revision beim VwGH einbrachten.
Unsere Revision beim VwGH hatte zum Ziel, nachzuweisen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Verfahrensmängel aufgetreten sind, die das Ergebnis beeinflusst haben. Solche Mängel liegen insbesondere dann vor, wenn ein Verfahren nicht im Einklang mit geltenden Gesetzen oder der Spruchpraxis der Höchstgerichte geführt wurde. Der VwGH prüfte zunächst die Zulässigkeit der Revision. Diese Prüfung dient unter anderem der Arbeitsentlastung des Gerichts, kann jedoch dazu führen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ohne weitergehende inhaltliche Überprüfung bestehen bleiben. Nach einer Revisionsbeantwortung des Kultusamts im Januar 2024 entschied der VwGH im Februar 2025, die Revision zurückzuweisen. Dadurch blieb die ablehnende Entscheidung des Kultusamts unverändert bestehen.
Mangelnde Manuduktion
Das Verwaltungsgericht war darüber informiert, dass wir nicht anwaltlich vertreten waren, und musste daher davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Manuduktion gemäß § 13a AVG bestand. Dennoch erhielten wir keine ausreichende Unterstützung zur Wahrnehmung unserer Rechte.
Fehlende Überprüfung des Amtsgutachtens
In unserer Bescheidbeschwerde hatten wir angeregt, die Qualität des Amtsgutachtens zu überprüfen, da erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Kultusamts bestanden. Diese Anregung wurde jedoch nicht aufgegriffen. Obwohl in einer gerichtlichen Mitteilung die Beauftragung eines Übergutachtens angedeutet wurde, wich der tatsächliche Gutachtensauftrag davon deutlich ab und berücksichtigte weder die gesetzliche Relevanz des Amtsgutachtens noch dessen inhaltliche Korrektheit.
Einflussnahme auf das Verfahren
Vor Beginn der mündlichen Gerichtsverhandlung empfahl der Richter den anwesenden Mitgliedern der ARG, eine Anerkennung als “weltanschauliche Vereinigung” anzustreben, da dies erfolgversprechender sei. Diese Äußerung ging über eine neutrale Information hinaus und stellte eine direkte Einflussnahme auf das Verfahren dar.
Nicht berücksichtigte Stellungnahme
Die zweite, detaillierte religionswissenschaftliche Stellungnahme des Universitätsprofessors für Religionswissenschaft wurde offenbar nicht an den Gerichtsgutachter weitergeleitet und blieb daher im Gerichtsgutachten unberücksichtigt. Dieser Fehler wurde erst am Tag der mündlichen Verhandlung festgestellt. Trotz der Tragweite dieses Versäumnisses schloss der Richter das Beweisverfahren am selben Tag, wodurch eine Berücksichtigung dieser Stellungnahme verhindert wurde.
Fehlende Begründung und unzureichende Fristen
Laut Rechtsprechung müssen Fristen so bemessen sein, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Inhalt möglich ist. Uns wurde das Gerichtsgutachten jedoch zeitgleich mit der Ladung zur mündlichen Gerichtsverhandlung zugestellt, die bereits 10 Tage später stattfand. Die eingeräumte Frist von 14 Tagen war somit kaum ausreichend, um eine fundierte Stellungnahme zu verfassen. Zudem wurde das Beweisverfahren vier Tage vor Fristende überraschend geschlossen.
Darüber hinaus enthielt die Entscheidungsbegründung des Gerichts keine nachvollziehbaren Kriterien, die erkennen lassen, welche Erwägungen zu diesem Ergebnis geführt haben. Dies widerspricht den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen.
Quellen:
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