Antragstellung


Covid-19-Auswirkungen auf unser Eintragungsverfahren

Wir sind heute aus dem Kultusamt darauf hingewiesen worden, dass “nach § 1 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 16 BGBl. I 16/2020)” Fristenläufe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verlängert wurden:


Unsere Antragstellung beim Kultusamt (3) – 300 Mitglieder – Antragstellung beim Kultusamt noch 2019

Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat nun die vom Bekenntnisgemeinschaftengesetz geforderte Anzahl von 300 Mitgliedern erreicht. Sie wird ihren Antrag auf staatliche Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz noch heuer (2019) beim Kultusamt stellen.


Unsere Antragstellung beim Kultusamt (2) – warum überhaupt? 2

Der Genetiker John B. S. Haldane schrieb einmal („The truth about death“, Journal of Genetics, 58 (1963) 463-464, auf Seite 464): I suppose the process of acceptance will pass through the usual four stages: 1. This is worthless nonsense, 2. This is an interesting, but perverse, point of view, 3. This is true, but quite unimportant, 4. I always said so. („Ich gehe davon aus, dass der Prozess der Akzeptanz durch die üblichen vier Phasen verlaufen wird: 1. Das ist wertloser Blödsinn, 2. Das ist eine interessante, aber perverse Perspektive, 3. Das ist wahr, aber ziemlich unwichtig, 4. Ich habe es immer schon gesagt.“) Auch unser Vorhaben, als „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ (ARG) mit einem entsprechenden Antrag beim Kultusamt eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu werden, muss wohl diese vier Phasen der Akzeptanz durchlaufen. In diesem zweiten Beitrag unserer Serie soll nun ein wenig beleuchtet werden, warum unser Ziel, eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu werden, Sinn macht und warum wir diese Herausforderung daher mit Freude annehmen.


Unsere Antragstellung beim Kultusamt (1) 2

Um für unsere Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich die staatliche Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu erreichen ist es erforderlich, dass wir beim Kultusamt in Wien einen entsprechenden Antrag stellen. Die 300 Mitgliedschaften, die das Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BGBl. I Nr. 19/1998 in der geltenden Fassung) für eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft voraussetzt, könnten wir derzeit leider noch nicht in einer für das Kultusamt akzeptablen Form nachweisen. Von einem Teil unserer Mitglieder benötigen wir noch etwas, um ihre Mitgliedschaft bei der Atheistischen Religionsgesellschaft im geplanten Eintragungsverfahren beim Kultusamt auch ausreichend nachweisen zu können.