Im Rahmen unseres Bescheidbeschwerdeverfahrens hatten wir beim Verwaltungsgericht Wien (VGW) letzten Endes auch Verfahrenshilfe beantragt.
Daraufhin forderte uns das VGW in einem sogenannten “Mängelbehebungsauftrag” dazu auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags 1.) eine detaillierte Liste aller Vereinsmitglieder zu übermitteln und 2.) für jedes Vereinsmitglied jeweils ein aktuelles und umfassendes Vermögensbekenntnis mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Wörtlich teilte uns das VGW auch mit, dass ein fruchtloser Ablauf dieser Frist zur Folge habe, dass unser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen werde.
In einem Schreiben an das VGW haben wir beides – 1.) und 2.) – höflich abgelehnt. Gleichzeitig haben wir dem VGW auch kurz dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus wir diesem gerichtlichen Auftrag nicht nachkommen werden.
Das VGW hat uns dann schließlich für unser Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VGW ohne Weiteres – und völlig entgegen seiner eigenen Ankündigung – doch noch Verfahrenshilfe im Umfang zu leistender Gebühren, Barauslagen und sonstiger Kosten gewährt. Das betrifft im Wesentlichen die Honorarkosten des Gerichtsgutachtens.
Es hat sich also für uns ausgezahlt, dranzubleiben.
Aktuell warten wir auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) über unseren Verfahrenshilfeantrag für eine Beschwerde beim VfGH gegen das abweisende VGW-Erkenntnis. Dieses VGW-Erkenntnis hat den abweisenden Bescheid des Kultusamts bestätigt; dagegen wollen wir nun eine Beschwerde beim VfGH einbringen.
Wilfried Apfalter ist Präsidiumsmitglied der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)