Zur Bischofsernennung in Tirol 1


Die kirchliche Bestätigung der Ernennung eines neuen Diözesanbischofs für die römisch-katholische Diözese Innsbruck steht offenbar kurz bevor. Der neue Bischof der Diözese Innsbruck wird sein Amt in einem bemerkenswerten landesverfassungsrechtlichen Umfeld antreten können.

Eine vielleicht vielfach eher übersehene Erwartung: „die Treue zu Gott“

Es mag sein, dass ich als Nicht-Tiroler das vielleicht mit einer gewissen Unbefangenheit wahrnehme (und als Atheist vielleicht gleichzeitig doch auch mit einer gewissen Befangenheit), aber mir fällt auf, dass in der bis heute unveränderten Präambel/Promulgationsklausel der auch heute aktuellen Tiroler Landesordnung 1989 (Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol, Tiroler LGBl. Nr. 61/1988 zuletzt geändert durch das Tiroler LGBl. Nr. 53/2017) unzweifelhaft der folgende deutliche Gottesbezug zu lesen ist:

Der Landtag hat […] im Bewusstsein, dass die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe, die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die geordnete Familie als Grundzelle von Volk und Staat die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muss, beschlossen: […]

Die Tiroler Landesverfassung enthält also in ihrer Präambel/Promulgationsklausel einen Gottesbezug, und zwar einen Gottesbezug in der Form einer Erwähnung Gottes (nominatio dei), nämlich durch die Worte „die Treue zu Gott“, die hier ausdrücklich als Verpflichtung vor Augen gestellt wird.

Welchem Gott soll „die Treue zu Gott“ in Tirol gelten?

Die Formulierung „die Treue zu Gott“ ist, so will es mir scheinen, zunehmend nicht mehr völlig selbsterklärend und daher auch, wenn man sie wirklich ernst nimmt, zunehmend interpretationsbedürftig. Vernünftigerweise wird man wohl davon ausgehen können, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Tiroler Landtag, der hier in seiner Eigenschaft als demokratisch gewählter Landesverfassungsgesetzgeber agiert hat, an dieser Stelle mit „Gott“ ganz besonders – etwas verkürzt formuliert – der christliche Gott gemeint war. Das wirft allerdings angesichts der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt, die es ja nicht nur anderswo, sondern zunehmend auch in Tirol gibt, Fragen auf. Ich möchte hier nur als Beispiele ein paar dieser Fragen zur Sprache bringen. Dürfen alle Menschen, die in Tirol leben, ihren jeweils eigenen Gott – sofern sie einen haben – in diesem in der Präambel/Promulgationsklausel erwähnten „Gott“ (mit-) gemeint sehen, und wenn ja, was bedeutet das für die geistige und kulturelle Einheit und die geistigen Grundlagen des Landes Tirol, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Verwaltung des Landes Tirol sein müsse? Auf einer narrativen Ebene etwa der Geschichten, Erzählungen und Theologien hat die religiöse Vielfalt der Götter wohl durchaus auch etwas mit erkennbar unterschiedlichen Verhaltensprofilen der einzelnen Götter zu tun, mit einer gewissen Vielfalt an göttlichen Vorstellungen etwa von guter Ordnung und selbstverständlichen menschlichen Pflichten und mit unter Umständen sehr detaillierten göttlichen Anweisungen und grundlegenden Monopol- und Absolutheitsansprüchen. Wie sollen diesbezüglich auch ganz besonders die nicht-christlichen und speziell natürlich auch die atheistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Landes Tirol mit ihrer aus der Sicht des Tiroler Landtages bestehenden Verpflichtung, neben anderen Grundlagen des Landes Tirol auch die Treue zu Gott zu wahren und zu schützen, in angemessener Weise, ohne dabei die eigenen Vorstellungen und Wünsche im Rahmen der eigenen Freiheiten und Rechte völlig außer Acht zu lassen, umgehen? Und wie könnten in dieser Perspektive die unterstützenden Hilfestellungen und Beiträge zu einem guten Zusammenleben in einer religiös und weltanschaulich vielfältigen Gesellschaft, die ein Diözesanbischof der römisch-katholischen Diözese Innsbruck hier aus dem eigenen römisch-katholischen Selbstverständnis heraus anbieten könnte, aussehen und umgesetzt werden?

Ein Teil dieser Fragen richtet sich sinnvollerweise an den Tiroler Landesverfassungsgesetzgeber, ein Teil aber sinnvollerweise auch an die Katholische Kirche in Tirol und ihre vielen Mitglieder, die weiterhin eindeutig eine religiöse Mehrheit in Tirol darstellen. Das alles ist wohl ein Teil des Tiroler Hintergrundes, vor dem der neue Bischof sein verantwortungsvolles Amt als Bischof der Diözese Innsbruck antreten können wird.


Über Wilfried Apfalter

Ich halte unsere Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) für ein in mehrfacher Hinsicht sehr spannendes Projekt und bin fasziniert von dem, was alles möglich ist bzw. sein wird.

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Ein Gedanke zu “Zur Bischofsernennung in Tirol

  • Kudi

    Obwohl mir diesbezüglich keine offizielle Stellungsnahme eines Sprechers der Bundeslandes Tirols bekannt ist, so kann ich mir gut vorstellen, das hier mit einer soziokulturellen Begründung die Erwähnung Gottes in diesem Kontext versucht werden könnte legitimisiert zu werden.

    Auf die Art: “Der (christliche) Gottesbegriff ist stark verwurzelt in der historischen und kulturellen Vergangenheit des Bundeslandes Tirols und seiner Bewohner. Aufgrundessen ist der Bezug in diesem Kontext gerechtfertig… ”
    So etwa in der Richtung.

    Die Frage ist, wie man dieser Argumentationsweise (auf säkular-atheistisch-humanistische Weise) am besten entgegen-argumentiert.