Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hat unsere Beschwerde gegen die Entscheidung des Kultusamts als unbegründet abgewiesen und den abweisenden Bescheid des Kultusamts bestätigt. Wir sehen im Vorgehen des VGW schwere Mängel und werden uns daher an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden.
Das Verfahren der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) wirft nicht zuletzt auch grundlegende Fragen zur Religionsfreiheit auf. Unseres Erachtens gehört zum Kernbereich von Religionsfreiheit auch die Freiheit, sich ein eigenes religiöses Transzendenzverständnis zu erarbeiten und auf dessen Grundlage einen eigenen religiösen Transzendenzbezug zu entwickeln.
Unter anderem sehen wir folgendes Problem: In einem Amtsgutachten (eines evangelischen Theologen) und einem Gerichtsgutachten (eines Rechtswissenschaftlers) wurde – gegen unser Selbstverständnis und vor deutlich christlichem Hintergrund – unser atheistischer Transzendenzbezug als nicht religiös eingeschätzt. In zwei von uns in das Verfahren eingebrachten Gutachten hat aber Univ.-Prof. Dr. Gerald Hödl, Universitätsprofessor für Religionswissenschaft an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, klar festgestellt, dass die ARG aus religionswissenschaftlicher Sicht sehr wohl einen religiösen Transzendenzbezug aufweist. Ohne das (und anderes) zu entkräften hat das VGW zu unseren Ungunsten entschieden. Dadurch sehen wir unter anderem auch die religiöse Neutralität des Staates verletzt.
Wir bleiben dran!
Eine Kurzinformation zum aktuellen Verfahrensstand der ARG kann hier heruntergeladen werden (2 A4-Seiten, PDF).
Das Präsidium der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)
Transzendenz ist oft das “Übernatürliche”. Ist Religion aber nicht auch ein Teil der persönlichen Identität? Hier haben wir unsere Gemeinsamkeit: wir haben uns aufgrund unserer Ansichten und unseres Weltbildes zusammengefunden. Das ist unsere Identität. Und die entwickelt sich bei den meisten als Teil der Persönlichkeit. Wir sind ein Teil der Natur. Sagt die Wissenschaft – sagen aber auch wir aus Überzeugung, die fest in unserem Bewusstsein verankert ist. LG, Astrid
Hi,
das ist weitgehend irrelevant. Hier geht es ausschließlich um juristische Details.
Das Kultusamt hat ein Gutachten, das klar sagt, dass wir als ARG keine religiöse Lehre haben.
Das VGW hat seinerseits einen Gutachter beauftragt, der sagt, dass unsere ARG aufgrund mangelnder religiöser „Gesamtintensität“ „keinesfalls“ eine
Religionsgemeinschaft wäre.
Beide Entscheidungen basieren auf wissenschaftlichen Gutachten. Solange die nicht bekämpft werden können, KANN kein Gericht was anderes sagen!
Mag blöd sein, ist aber so. Wenn Du in einem Krankenhaus falsch behandelt wurdest, und es kommen die Gerichtsgutachter zu dem Schluss, dass das Krankenhaus keine Kunstfehler gemacht haben, ist egal, wie viele Privatgutachten Du hast, die was anderes sagen. Das nennt man als Atheist “Pech gehabt”, wer an Gott glaubt nennt es “Gottes Wille”. Auf hoher See und bei Gericht ist man in Gottes Hand, heißt es so schön. 😀
Auch der VfGH wird nicht anders können, als die Gutachten, wir wären keine Religionsgemeinschaft, hinzunehmen, sohin sollten wir an den Punkt zurückkehren, an dem wir schon vor Jahren waren, und uns überlegen, wie wir es schaffen, nach dem Gesetz eine Religionsgesellschaft zu sein.
Natürlich können wir – wie auch schon vor Jahren – den VfGH anrufen, wenn wir der Ansicht sind, dass das Gesetz uns benachteiligen würde, das hat aber mit unserem Verfahren nichts zu tun.
LG Tom
Hi Tom,
dem VGW-Erkenntnis ist unter anderem zu entnehmen, dass “aufgrund der substantiierten Bestreitung des Amtssachverständigengutachtens durch die Beschwerdeführerin” (S. 138) ein Übergutachter bestellt worden sei. Es ist ihm allerdings keine Feststellung dazu, worin diese substanziierte Bestreitung nach Ansicht des VGW bestanden hat, zu entnehmen. Wir finden dazu einfach keine beweiswürdigende Begründung. Und das ist – ich sag’s vielleicht mal so: nicht der einzige Punkt ohne beweiswürdigende Begründung in diesem VGW-Erkenntnis.
Ich bin wirklich schon neugierig, wie es vor dem Verfassungsgerichtshof weitergehen wird …
LG Wilfried
Das Zitat befindet sich in der anonymisierten Ausfertigung auf Seite 135: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220601_VGW_101_042_701_2021_00/LVWGT_WI_20220601_VGW_101_042_701_2021_00.pdf
Ich find es zunächst ziemlich doof, dass ich hier auf die Schnelle keinen Link zu dem Gutachten der ARG finden kann, damit ich mich mit den Argumenten auseinandersetzen könnte. IMHO ist aus traditioneller Sicht die ARG natürlich keine “Religion”, aber man könnte mE schon argumentieren, dass bei gesetzlicher Einteilung in Religionen (was mit bestimmten Rechten einhergeht) der “Nicht-Gott-Glaube” dann auch eine Religion (im Sinne von Glaubensgebäude) darstellt und auch die Menschen, die nicht an einen Gott glauben, innerhalb des “staatlichen Religionsgebäudes” repräsentiert sein sollten.
Das VGW-Erkenntnis ist nun in “anonymisierter” Form im RIS zugänglich (durch die “Anonymisierung” ergeben sich Abweichungen der Seitenangaben zwischen anonymisierter Ausfertigung und Original): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220601_VGW_101_042_701_2021_00/LVWGT_WI_20220601_VGW_101_042_701_2021_00.pdf
Hi Werner,
wir haben Religionsfreiheit. Niemand nimmt Dir das Recht, Deiner atheistischen Religion nachzugehen (im Gegensatz zu manch anderen Ländern, wo Atheisten aus religiösen Gründen verfolgt werden).
Hier geht es nur darum, dass die Republik Österreich bestimmten religiösen Gruppen, die ihrer Religion organisiert nachgehen – gemeint sind hier Messen usw. -, gewisse Privilegien einräumt. Dazu ist die Republik nicht verpflichtet, sie legt dazu aber Regeln fest.
Egal ob Du Jedi bist oder Pastafari oder eben Atheist, Du bist in Deiner Religionsausübung nicht eingeschränkt.
Und wie die Republik bestimmten Gruppen Privilegien gewährt, kann sie frei entscheiden. Das hast Du auch woanders, z.B. bei Firmen. Willst Du eine GmbH oder AG sein, brauchst Du eben Stammkapital etc. etc. Willst Du eine “staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft” sein, musst Du eben die Voraussetzungen erfüllen.
Wir erfüllen diese Voraussetzungen (offenbar, aus Sicht des Kultusamtes und des VWG) nicht.
LG Tom