In einigen Staaten werden Atheist*innen wegen ihres Atheismus verfolgt und sogar mit dem Tod bedroht. Die Republik Österreich gewährt Atheist*innen, die aus religiösen Gründen einem entsprechenden Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, Asyl. Österreich schützt und garantiert auf diese Weise auch die Religionsfreiheit.
Das zeigt eine sehr wichtige Seite der Religionsfreiheit.
Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) nimmt das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit sehr ernst. Als ARG setzen wir uns nicht nur ganz allgemein für das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich ein, sondern wir setzen uns darüber hinaus bei Bedarf und im Rahmen unserer Möglichkeiten auch ganz konkret dafür ein, dass der persönliche Atheismus unserer Mitglieder beispielsweise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wahrgenommen und anerkannt wird. Unter den aktuell bereits 320 Mitgliedern der ARG befinden sich etwa 30, die von der ARG in ihrem Asylverfahren (mit-) betreut wurden oder werden. Wir unterstützen beispielsweise als Begleitpersonen bei Einvernahmen (“Interviews”) vor dem BFA oder als Zeug*innen vor Gericht.
Gerade vor dem Hintergrund, dass Religion auch eine Beschäftigung mit existenziellen Fragen bedeuten kann, freut es uns, dass die ARG schon in mehreren Fällen zum positiven Abschluss eines Asylverfahrens beitragen und auf diese Weise in einer für die Betroffenen wirklich existenziellen Angelegenheit wirksam (mit-) helfen konnte.
Rechtskräftiges Asyl auch schon in erster Instanz
Mittlerweile ist bereits mehreren Mitgliedern der ARG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), also schon in erster Instanz, rechtskräftig Asyl gewährt worden. Ebenso wurde bereits mehreren Mitgliedern der ARG im Rechtsmittelverfahren von der zweiten Instanz, also vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Asyl gewährt und im Namen der Republik festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt (zum Beispiel BVwG-Erkenntnis GZ. W279 2188867-1 und BVwG-Erkenntnis GZ. W193 2180520-1).
Eine sehr gute Zusammenarbeit hat sich in den letzten Monaten mit der „Säkularen Flüchtlingshilfe – Österreich“ (Kontakt: Mag. Silvia Gerger, Tel. 0043 681 84180870) entwickelt, die ab heute (3. Dezember 2019) ihre Beratungszeiten im WUK (Werkstätten- und Kulturhaus, Währinger Str. 59, 1090 Wien) hat: jeden ersten Dienstag im Monat von 18:00 bis 20.00 Uhr im AKN-Raum (bei Stiege 5 einige Stufen hinauf, dann im Zwischengang hinter der glatten Türe der Raum rechts).
Die aktuelle Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) des Europäischen Parlaments und des Rates (als Neufassung der in der konkreten Bestimmung nahezu wortgleichen Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union) erklärt im Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sehr deutlich:
„der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“.
Diese Begriffsbestimmung von Religion wird auch im Eintragungsverfahren der ARG zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft eine Rolle spielen. Die ARG wird noch in diesem Monat ihren Antrag beim Kultusamt stellen.
Die Mitgliedschaft bei der ARG ist kostenlos.
Wilfried Apfalter ist Präsidiumsmitglied der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG)
Die Religionsfreiheit gilt für alle, auch für Atheist*innen. Die Republik Österreich sieht das auch so und schützt bei einem amtlich festgestellten asylrelevanten Verfolgungsrisiko auch Atheist*innen vor Verfolgung. Und das ist, finde ich, sehr gut so.
Weiter so!