Transzendenz


Zum Gerichtsgutachten für das Verwaltungsgericht Wien

Aktuell warten wir schon sehr neugierig auf das weitere Vorgehen bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Zur Überbrückung dieser Wartezeit in unserem – durchaus komplexen – Verfahren bieten wir hier ein paar Beobachtungen und Gedanken zu einem Gerichtsgutachten, das auf der vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Ebene vom Gericht in unser Verfahren eingebracht worden ist.


Zum Amtsgutachten über die Lehre der ARG 2

Zur Lehre unserer Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat das Kultusamt damals im Rahmen seines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu unserem Eintragungsverfahren ein Amtsgutachten eingeholt, das mit der Frage „Kann die Lehre der ARG als religiöse Lehre bezeichnet werden?“ überschrieben ist und uns am 24. Juli 2020, also vor mittlerweile fast drei Jahren, in den Räumlichkeiten des Kultusamts im Bundeskanzleramt in ausgedruckter Form übergeben wurde.


Kommuniqué vom 22.12.2022 2

Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat heute über die von ihr dazu bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer (Rechtsanwälte in Kooperation) eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht. Diese Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW), mit dem der Antrag der ARG auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wurde.


Wir gehen zum Verfassungsgerichtshof 7

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hat unsere Beschwerde gegen die Entscheidung des Kultusamts als unbegründet abgewiesen und den abweisenden Bescheid des Kultusamts bestätigt. Wir sehen im Vorgehen des VGW schwere Mängel und werden uns daher an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden.