1.12.2020: Bericht auf religion.orf.at über unsere Bescheidbeschwerde 1
Auf religion.orf.at ist heute über unsere Bescheidbeschwerde berichtet worden.
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Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat heute Dienstag, am 1. Dezember 2020, innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eine Bescheidbeschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Kultusamts erhoben.
Atheismus und die Religionsfreiheit in Österreich
Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat heute Dienstag, am 3. November 2020, einen Bescheid des Kultusamts vom 23. Oktober 2020 erhalten, in dem der Antrag der ARG vom 30. Dezember 2019 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wird.
Im Hinblick auf das seit dem 30. Dezember 2019 laufende Eintragungsverfahren der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) gehen wir aktuell davon aus, dass das Kultusamt im Bundeskanzleramt der Republik Österreich schon durchaus bald eine Entscheidung treffen und einen entsprechenden Bescheid erlassen wird.
Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat heute im Kultusamt im Rahmen ihres Eintragungsverfahrens Akteneinsicht genommen.
Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat am 24. Juli 2020 vom Kultusamt im Bundeskanzleramt der Republik Österreich ein Amtsgutachten zur Frage “Kann die Lehre der ARG als religiöse Lehre bezeichnet werden?” erhalten.
Auf religion.orf.at wird heute im Beitrag “Atheisten: Verfahren um Anerkennung geht weiter” über unser Eintragungsverfahren beim Kultusamt berichtet.
Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat heute, am 15. Mai 2020, ein Ersuchen mit Ergänzungsfragen zu ihrer Religionspraxis vom Kultusamt im Bundeskanzleramt der Republik Österreich erhalten.
Wir sind heute aus dem Kultusamt darauf hingewiesen worden, dass “nach § 1 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 16 BGBl. I 16/2020)” Fristenläufe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verlängert wurden: