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Zum Umgang mit dem JLRS-Artikel im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2022

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) schreibt in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2022 (z.B. in der anonymisierten RIS-Fassung des VGW-Erkenntnisses auf Seite 43): “Der Beschwerde war als Beilage der Fachartikel „Is an Atheist Religion in Austria Legally Possible“ von Brill Nijhoff (Journal of law, religion and state 8 [2020] 93- 123) beigeschlossen. In diesem wird wörtlich ausgeführt: […]”


Zum Gerichtsgutachten für das Verwaltungsgericht Wien

Aktuell warten wir schon sehr neugierig auf das weitere Vorgehen bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Zur Überbrückung dieser Wartezeit in unserem – durchaus komplexen – Verfahren bieten wir hier ein paar Beobachtungen und Gedanken zu einem Gerichtsgutachten, das auf der vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Ebene vom Gericht in unser Verfahren eingebracht worden ist.


Zum Amtsgutachten über die Lehre der ARG 2

Zur Lehre unserer Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) hat das Kultusamt damals im Rahmen seines behördlichen Ermittlungsverfahrens zu unserem Eintragungsverfahren ein Amtsgutachten eingeholt, das mit der Frage „Kann die Lehre der ARG als religiöse Lehre bezeichnet werden?“ überschrieben ist und uns am 24. Juli 2020, also vor mittlerweile fast drei Jahren, in den Räumlichkeiten des Kultusamts im Bundeskanzleramt in ausgedruckter Form übergeben wurde.