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Hallo, Fediverse! 1

Das Webportal der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich ist nun ein Teil des Fediverse als eigeständige Instanz. Wir freuen uns auf neue Möglichkeiten der Interaktion und hoffentlich viele neue Begegnungen mit euch großartigen Menschen auf Mastodon, Friendica & Co!


Atheistische Seelsorge

Der Artikel “Atheistische Seelsorge” von Wilfried Apfalter, Nikolaus Bösch-Weiss und Wolfgang Ebner ist im deutschen Fachmagazin “Leidfaden” (12:2, 2023, 9-13) vor einem Jahr erschienen. Im konkreten Fall bedeutet das, dass wir diesen Artikel daher nun auch etwa hier auf der Homepage unserer Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) online zugänglich machen dürfen.


Zum Umgang mit dem JLRS-Artikel im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2022

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) schreibt in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2022 (z.B. in der anonymisierten RIS-Fassung des VGW-Erkenntnisses auf Seite 43): “Der Beschwerde war als Beilage der Fachartikel „Is an Atheist Religion in Austria Legally Possible“ von Brill Nijhoff (Journal of law, religion and state 8 [2020] 93- 123) beigeschlossen. In diesem wird wörtlich ausgeführt: […]”


22.3.2024: Bericht auf religion.orf.at zum heurigen World Atheist Day (23. März 2024)

Auf religion.orf.at ist heute über den World Atheist Day 2024 berichtet worden (“Welt-Atheistentag: Atheismus als Fluchtgrund”, 22. März 2024).


Zum Gerichtsgutachten für das Verwaltungsgericht Wien

Aktuell warten wir schon sehr neugierig auf das weitere Vorgehen bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Zur Überbrückung dieser Wartezeit in unserem – durchaus komplexen – Verfahren bieten wir hier ein paar Beobachtungen und Gedanken zu einem Gerichtsgutachten, das auf der vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Ebene vom Gericht in unser Verfahren eingebracht worden ist.


Religionsfreiheit, Asyl und Säkulare Flüchtlingshilfe 7

Heute vor 75 Jahren, am 10. Dezember 1948, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verabschiedet. Zu diesen Menschenrechten zählt auch die Religionsfreiheit (Artikel 18: “Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit”).